Merkblatt Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Mehr Sicherheit im Straßenverkehr:

Führerschein allein reicht zukünftig nicht mehr Fahrerinnen und Fahrer von LKWs (mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse) und
Omnibussen (mehr als 8 Sitzplätzen) im gewerblichen Verkehr (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) sind zukünftig verpflichtet, sich einer über die  Fahrerlaubnisausbildung hinausgehenden Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung zu unterziehen.

Die Richtlinie 2003/59 EG vom 15.07.2003 wird national durch das vorliegende „Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr“ (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) vom 14. August 2006, das am 1. Oktober in Kraft getreten ist und die hierzu ergehende
Verordnung (BKrFQV) umgesetzt.

Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Durch die Qualifizierung soll die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauchs gestärkt werden.
Die Richtlinie der EU sieht eine Pflicht zur Grundqualifikation (Schulung und Prüfung) für den Personenverkehr erstmals seit dem 10. September 2008 und für den Güterkraftverkehr ab dem 10. September 2009 vor. Betroffen sind in Deutschland jährlich rund 8.000 Fahrer im Personen- und 70.000 Fahrer im Güterverkehr.
Fahrer, die eine entsprechende Fahrerlaubnis vor den oben genannten Stichtagen erworben haben, genießen Besitzstand. Das heißt, diese Fahrer brauchen ihre Grundqualifikation nicht zu belegen, müssen aber – wie auch die Fahrer, die zunächst die Grundqualifikation zu erwerben haben - alle fünf Jahre eine Schulung zur Weiterbildung absolvieren.
Diese Schulung werden in Deutschland rund 150.000 Fahrer im Personenverkehr erstmals bis September 2013 und etwa 1.000.000 Fahrer im Güterkraftverkehr bis September 2014 benötigen.

Hinweis: Dieses Merkblatt soll eine erste Information bieten. Die hierin enthaltenen Angaben sind mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt worden. Dennoch kann für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

I.    Pflicht zur Grundqualifikation

Die Qualifikationspflicht trifft grundsätzlich selbstständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, soweit sie Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen im Güterkraftverkehr
C1 (Kfz > 3,5 t < 7,5 t zGG. und Anhänger bis 750 Kg)
C1E (Kfz > 3,5 t < 7,5 t zGG. und Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kg nicht überschreitet)
C (Kfz > 3,5 t zGG. und Anhänger bis 750 Kg)
CE (Kfz > 3,5 t zGG. und Anhänger über 750 Kg) oder im - Personenverkehr
D1 (Omnibus > 8 bis 16 Sitzplätze und Anhänger bis 750 Kg)
D1E (Omnibus > 8 bis 16 Sitzplätze und Anhänger über 750 Kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 Kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
D (Omnibus > 8 Sitzplätze und mit Anhänger bis 750 Kg)
DE Omnibus > 8 Sitzplätze und mit Anhänger über 750 Kg) erforderlich ist.

Der Begriff „zu gewerblichen Zwecken“ umfasst den gewerblichen Personen-, den
gewerblichen Güterkraftverkehr, den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten.

Für das Führen folgender Fahrzeuge benötigt man keine Qualifikation:

  • Kraftfahrzeuge, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
  • Kraftfahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • Kraftfahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Kraftfahrzeuge, die  zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Keine besonderen Ausnahmen werden für Privatfahrten (Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2003/ 59/EG) und für  Ausbildungsfahrten (Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/59/EG) formuliert. Sie ergeben sich bereits dadurch, dass das Gesetz nur für Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken gilt.


II. Erwerb der Grundqualifikation

Die Grundqualifikationen dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr und der allgemeinen beruflichen  Fähigkeiten des Fahrers/der Fahrerin durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse, sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden, seit dem 10.09.2008 und für Fahrerinnen und Fahrer, die im Güterverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.09.2009. Die Qualifikation  kann in Form einer Grundqualifikation bzw. einer beschleunigten Grundqualifikation erworben werden.


Grundqualifikation

Sie setzt den Besitz der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis voraus (ein Vorbereitungslehrgang ist nicht vorgeschrieben) und umfasst eine

theoretische Prüfung von 240 Minuten Dauer bestehend zu

  • jeweils gleichen Teilen aus Multiple-Choice Fragen, Fragen mit direkter Antwort, Erörterung einer Praxissituation.

und einer

praktischen Prüfung von 210 Minuten Dauer bestehend aus

  • einer Fahrprüfung auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften, Schnellstaßen und Autobahnen von 120 Minuten Dauer
  • einem praktischen Prüfungsteil, der sich aus den Prüfungssachgebieten ergibt von 30 Minuten Dauer sowie
  • der Bewältigung kritischer Fahrsituationen von 60 Minuten Dauer auf einem besonderen Gelände oder leistungsfähigen Simulator.

Zu Einzelheiten der Prüfungssachgebiete siehe „Liste der Kenntnisbereiche“ (Kapitel X, Seite 10).

Die Grundqualifikation kann auch erworben werden durch den Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen:

  • „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder
  • „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
  • einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen Quereinsteiger:

Inhaber einer Fachkundeprüfung für den Straßenpersonen- oder Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen ist.

  • Die Dauer der theoretischen Prüfung verkürzt sich von 240 Minuten auf 170 Minuten.

Umsteiger: Fahrer, die im Güter- oder Personenverkehr die Grundqualifikation erworben haben, können bei Ausweitung Ihrer Tätigkeit auf den jeweils anderen Bereich von der theoretischen und praktischen Prüfung insoweit befreit werden, als der Prüfungsgegenstand auch von der bereits absolvierten Prüfung umfasst ist.

  • Die Dauer der theoretischen Prüfung verkürzt sich von 240 Minuten auf 110 Minuten.


Beschleunigte Grundqualifikation

Sie setzt den vorherigen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraus und umfasst eine

  • Schulung von 140 Stunden zu je 60 Minuten (incl. 10 Fahrstunden á 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und
  • eine theoretische Prüfung von 90 Minuten bei einer IHK.

Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen

Quereinsteiger:

Inhaber einer Fachkundeprüfung für den Straßenpersonen- oder Güterkraftverkehr sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand der Grundqualifikation bereits Gegenstand der Prüfung nach den Berufszugangsverordnungen sind.

  • Die Dauer der Teilnahme am Unterricht verkürzt sich von 140 Stunden auf 96 Stunden á 60 Minuten incl. 10 Fahrstunden á 60 Minuten.
  • Die Dauer der theoretischen Prüfung verkürzt sich von 90 Minuten auf 60 Minuten.

Umschüler:

  • Fahrer, die bereits im Güter- oder Personenverkehr die Grundqualifikation erworben haben, können bei Ausweitung Ihrer Tätigkeit auf einen anderen Bereich die Unterrichtsdauer von 140 Stunden á 60 Minuten auf 35 Stunden incl. 2,5 Fahrstunden á 60 Minuten verkürzen.

Sie können von der theoretischen Prüfung insoweit befreit werden, als der Prüfungsgegenstand auch von der bereits  absolvierten Prüfung umfasst ist.

  • Die Dauer der theoretischen Prüfung verkürzt sich von 90 Minuten auf 45 Minuten.

Die Prüfung der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation wird bei der für den Wohnsitz des Bewerbers/in zuständigen IHK abgelegt.

III. Weiterbildung

Fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse, insbesondere in den Bereichen Verkehrssicherheit und sparsamer Kraftstoffverbrauch, durch die Teilnahme an einer 35 Stunden zu je 60 Minuten umfassenden und bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Weiterbildungsschulung aufgefrischt werden. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Spätestens bis zum 10.September 2013 (Personenverkehr) bzw. 10.September 2014 (Güterverkehr) müssen auch alle  Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten, an einer Fortbildungsschulung teilgenommen haben.

Besonderheiten:

Abweichend von der fünfjährigen Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.
Jedoch darf nach Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation die Frist für die Weiterbildung

  • nicht kürzer als drei Jahre und
  • nicht länger als sieben Jahre sein.

Im Personenverkehr muss der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015, im Güterverkehr vor dem 10. September 2016 liegen.

  • Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die Fristen abgelaufen sind.
  • Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.


Besitzstand

Keine Grundqualifikation benötigen Fahrer und Fahrerinnen, die

  • eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist,
  • eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.